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Köln, den 16. Januar 2009. Das OLG Köln hat gestern in Sachen VzfK (Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.) gegen STRABAG AG, Köln, im Ergebnis vollumfänglich zugunsten der STRABAG entschieden.
In erster Instanz hatte der VzfK beim Landgericht Köln unter anderem die Feststellung beantragt, dass insbesondere der Verkauf der Hoch- und Ingenieurbauaktivitäten an die Ed. Züblin AG sowie die Schaffung gemeinsamer Service-Gesellschaften rechtswidrig gewesen seien. Darüber hinaus habe nach Ansicht des VzfK eine rechtswidrige Eingliederung der STRABAG AG in die Organisation der STRABAG SE vorgelegen. Ferner beantragte der VzfK die Feststellung der Verpflichtung von STRABAG zur Rückabwicklung der vorgenannten Maßnahmen. Den Klageanträgen des VzfK hatte das Landgericht Köln mit Urteil vom 23. November 2007 im Wesentlichen stattgegeben, die STRABAG AG hatte hiergegen wiederum Berufung eingelegt.
Das OLG Köln hat nunmehr entschieden, dass der Berufung vollumfänglich stattgegeben und das ursprüngliche Urteil des LG Köln aufgehoben wird. Die Klage des VzfK ist damit vollständig abgewiesen. Darüber hinaus hat das OLG die Revision nicht zugelassen.
Im praktischen Ergebnis folgt aus der Klageabweisung, dass eine Rückabwicklung der Veräußerung des Hoch- und Ingenieurbaus an die Ed. Züblin AG nicht erforderlich ist. Darüber hinaus können die zwischen der Strabag AG und der Ed Züblin AG bestehenden Shared-Service-Gesellschaften im bisherigen Umfang weiter tätig bleiben.
Die Konzernleitung der STRABAG äußerte sich gestern sehr zufrieden mit dem Urteilsspruch und sieht sich in der eingeschlagenen Strategie voll bestätigt. Der Verkauf der STRABAG-Hochbau-Aktivitäten an die Ed. Züblin AG sei für beide Gesellschaften mit erheblichen Vorteilen verbunden gewesen und zudem mit größter Sorgfalt und unter Hinzuziehung zweier externer Wertgutachter vollzogen worden.
Auch die Bündelung der Verwaltungsaufgaben in Shared-Service-Gesellschaften sei international üblich und gehöre, wie die Nutzung von Kosteneinsparungspotentialen und Synergien, zu den selbstverständlichen Optionen eines verantwortungsvoll handelnden Vorstands.
Besonders erleichtert sei das Unternehmen darüber, dass mit diesem Urteil vermehrten Versuchen kleiner Aktionärsminderheiten, mit gerichtlicher Hilfe zum Nachteil von Gesellschaften tief in deren unternehmerische Gestaltungsspielräume einzugreifen, Einhalt geboten werde.
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