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Erklärung von Aufsichtsrat und Vorstand der STRABAG AG gemäß § 161 AktG:
Gemäß § 161 AktG müssen Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich erklären, inwieweit den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannten gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird.
Der 2002 eingeführte Deutsche Corporate Governance Kodex enthält wesentliche gesetzliche Vorschriften zu Unternehmensführung und Überwachung börsennotierter Gesellschaften.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex hat seit seiner Verabschiedung am 26. Februar 2002 bereits mehrere Änderungen erfahren, die jeweils im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Den Verhaltensempfehlungen der Kodexkommission in der derzeit geltenden Fassung wurde und wird weitgehend entsprochen. Die Vereinbarkeit der Empfehlungen mit den besonderen Gegebenheiten unserer Gesellschaft unterliegt der ständigen Kontrolle des Aufsichtsrats und Vorstands.
Die aktuelle Entsprechenserklärung wurde gemäß § 161 AktG im Dezember 2009 abgegeben. Nachstehend finden Sie sowohl unsere aktuelle als auch unsere vorherigen Entsprechenserklärungen.
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